Satzung des SV 1924 Münchenbernsdorf


Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1 Aufgaben

§3 Mitgliedschaft

§4 Vereinsorgane

§5 Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

§7 Abteilungen

§8 Wahlperiode, Wählbarkeit

§9 Niederschrift

§10 Spielbetrieb

§11 Ordnungen, Richtlinien

$12 Auflösung des Vereins

 

Satzung des SV 1924 Münchenbernsdorf e.V.

 

§1 - Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die am 10.8.1990 gegründete Vereinigung für den Namen SV 1924 Münchenbernsdorf e.V.und hat seinen Sitz in Münchenbernsdorf.
  2. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  3. Die Registrierung beim Amtsgericht Gera erfolgte am 29.5.1991.

 

§2 - Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Leistungen und Übungen.
  2. Zu den Veranstaltungen des Vereins hat grundsätzlich jedermann Zutritt, soweit nicht allgemein geltende Zulassungsbeschränkungen bestehen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbständig tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Der Verein ist parteipolotisch und konfessionell nicht gebunden.

 

§3 - Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von jedem Bürger erworben werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung allen Abteilungen seiner Wahl anzugehören.
  3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Mitgliedsbeiträge, sowie über die sonst von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • a)  durch schriftlichen Austritt
    • b)  durch Streichung, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung seiner Vereinsbeiträge im Verzug ist.
    • c)  durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist.
  5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 

§4 - Vereinsorgane

  1.  Organe des Vereins sind:
    • 1.  Die Mitgliederversammlung - MV
    • 2.  Der Vorstand - V.
    • 3.  Die Abteilungsversammlungen - AV

     

§5 - Mitgliederversammlung - MV

  1. Die MV ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jedes Mitglied ab vollendeten 16. Lebensjahr kann im Rahmender Tagesordnung Anträge stellen.
  2. Die MV wird durch den Vorstand einberufen.
  3. Die Einladung zur MV hat spätestens 2 Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf zu erfolgen. Ergänzend und zusätzlich erfolgen Aushänge in den vereinseigenen Bekanntmachungstafeln.
  4. Die ordentliche MV hat insbesondere folgende Aufgaben
    • Bericht des Vorstandes
    • Bericht des Vereinskassierers
    • Berichte der Abteilungsleiter
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Satzungsänderungen
    • Erwerb, Veräußerung und Belastung der Liegenschaften
  5.  Jede stimmberechtigte Person hat insgesamt nur eine Stimme. Diese Stimme ist nicht übertragbar.
  6. Über die Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Über die Auflösung des Vereins beschließt der MV von 3/4 der anwesenden Mitgliedern.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Stimmenthaltung bedeutet Ablehnung.
  10. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, oder mindestens drei Stimmberechtigte dies beantragen. Mehrere Wahlen können in einem Wahlgang erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
  11. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 20% der Mitglieder vorliegt.

 

§6 - Vorstand

  1. Vorstehend, im Sinne des BGB §26, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vetretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • dem Sportwart
    • dem Jugendwart
  3. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen Aufgaben.

 

§7 - Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch den Beschluss des Vorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf durch den Abteilungsleiter einberufen.
  3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und ist auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Alle Kassengeschäfte der Abteilungen sind spätestens bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres den Vereinskassierern des Vereins zur Prüfung vorzulegen.

 

§8 - Wahlperiode, Wählbarkeit

  1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
  2. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, so ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche MV mit dem Tagesordnungspunkt "Neuwahlen des Vorstandes" einzuberufen. Die Einladung und Versammlungsleitung obliegen den Abteilungsleitern.
  3. Wählbar sind alle Mitglieder ab vollendeten 18. Lebensjahr. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

 

§9 - Niederschrift

  1. Über die Beschlüsse der MV und der Abteilungsversammlungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. Abteilungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§10 - Spielbetrieb

  1. Die Abteilungen regeln grundsätzlich ihren Sport- und Spielbetrieb in eigener Zuständigkeit. Bei Problemen unter verschiedenen Abteilungen entscheidet auf Antrag einer beteiligten Abteilung der Vorstand.
  2. Eine finanzielle Belastung des Vereins oder anderer Abteilungen darf dadurch nicht erfolgen.

 

§11 - Ordnungen und Richtlinien

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf durch Beschluss entsprechende Regelungen treffen.

 

§12 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen MV beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereines" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen MV darf nur erfolgen, wenn es
    • a) der Vereinsbeschluss mit einer Mehrheit von 4/5 seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    • b) 2/3 der Mitglieder (ab 16 Jahren) dies schriftlich verlangen.
  3. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind.
  4. Sind weniger Stimmberechtigte anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue MV einzuberufen. Diese MV ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Darauf muss in der Ladung hingewiesen werden. In der gleichen Versammlung haben Stimmberechtigte die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte erledigen und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  5. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Münchenbernsdorf mit der Maßgabe zu überweisen, dieses wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

Münchenbernsdorf, 4.12.2002

 

gezeichnet,

Andre Kind

1. Vorsitzender

Ergebnisse

1. Mannschaft

SV 1924 Münchenbernsdorf

8

SV Blankenberg

2

2. Mannschaft

SV 1924 Münchenbernsdorf II

8

VfL 1990 Gera II

5

3. Mannschaft

TSV 1880 Gera-Zwötzen

6

SV 1924 Münchenbernsdorf III

8

4. Mannschaft

TSV 1880 Gera-Zwötzen III

2

SV 1924 Münchenbernsdorf IV

8

Schüler I

SV 1924 Münchenbernsdorf

3

FSV 1992 Gera

7

Schüler II

SV 1924 Münchenbernsdorf II

3

Post SV Gera

7

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